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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 17aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 17↗RIS↗
III. Abschnitt
FERNMELDEDIENSTE
Fernmeldedienst
§ 17. Fernmeldedienste sind grundsätzlich unter Verwendung des öffentlichen Fernmeldenetzes zu erbringen. Ein Fernmeldedienst darf jedoch auch unter Verwendung bewilligter Fernmeldeanlagen erbracht werden.