Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 17aufgehoben
IV. ABSCHNITT
TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN DER FUNKGERÄTE
Grundsätzliche Anforderungen
§ 17. (1) Die Funkgeräte müssen geeignet sein, die in der jeweiligen Bewilligung festgelegten technischen Bedingungen einzuhalten.
(2) Als ortsfeste und feste Funkstellen dürfen nur solche Geräte eingesetzt werden, die auf Grund der Typenzulassung für den ortsfesten und festen Betrieb zugelassen sind und auf die festgelegte Leistung eingestellt werden können. Wird eine Trägerleistung von weniger als 1 Watt bewilligt und ist die Leistung des Funkgerätes nicht auf diesen Wert, jedoch auf 1 Watt oder weniger reduzierbar, so kann die zusätzlich notwendige Herabsetzung der Leistung extern erfolgen.
(3) Bei beweglichen und tragbaren Funkstellen ist unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 2 die bei der Typenzulassung festgelegte Nennleistung zu bewilligen. Statt der Nennleistung kann eine reduzierte Trägerleistung bewilligt werden.