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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 174geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 19.07.1984 – 29.07.1993 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. Nr. 500/1993 Art. 1 § 174↗RIS↗
in Kraft 30.07.1993 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 500/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 174↗RIS↗
Übertragung von Aufgaben
§ 174. (1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen. Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung übertragen werden.
(3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen. Im übrigen gilt Abs. 2 zweiter Satz.
(4) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß den Abs. 2 und 3 ist § 172 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1993