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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 174geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2020 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 Art. 1 § 174↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 104/2019 Art. 1 § 174↗RIS↗
§ 174.
(1) Verfallene Gegenstände sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen zu verwerten. Sie können aber auch, wenn sie nicht nach § 171 Abs. 4 zu verwerten sind, für die Deckung des Sachaufwandes des Bundes verwendet werden. Gegenstände, die weder verwertet noch verwendet werden können, sind zu vernichten.
(2) In Grenznähe für verfallen erklärte Sachen, die raschem Verderben unterliegen, sind von Organen der Zollgrenzdienststellen Zollstellen auf kurzem Weg bestmöglich zu verwerten.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.