Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 175aufgehoben
Autonome Geschäftsordnung
§ 175.
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 174 Abs. 3;
2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzender und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Anmerkung