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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 175aufgehoben
in Kraft 05.08.1992 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 472/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 175↗RIS↗
Autonome Geschäftsordnung
§ 175.
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 174 Abs. 3;
2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzender und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1992