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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 17ageändertAbs 2; Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.01.2002 – 31.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 162/2001 · danach: BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 17a↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 17a↗RIS↗
Umfinanzierung von Beiträgen
§ 17a.
(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 können vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt geleistete Grund- und Baukostenbeiträge nachträglich bis zum Ausmaß gemäß § 17 Abs. 1 unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2b durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden. Für die sich daraus ergebende Änderung der Entgeltberechnung ist § 14 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Falle einer Umfinanzierung gemäß Abs. 1 hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte - – unabhängig von der Auflösung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages - – binnen acht Wochen insoweit einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 17 Abs. 1.
(3) Eine Umfinanzierung gemäß § 15c lit. a Z 2 liegt nur vor, wenn auch eine fristgerechte Rückzahlung gemäß Abs. 2 erfolgt ist.
(43) Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel können auch die Beträge gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 verwendet werden.
Schlagworte
Grundbeitrag, Mietvertrag, Eigenmittel