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Fassungsvergleich zu AngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angestelltengesetz (AngG) 1
Art. 1 § 17baufgehoben
in Kraft 27.09.1946 – 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 174/1946 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976 Art. 1 § 17b↗RIS↗
§ 17b.
Der Angestellte verliert den Anspruch auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946