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Fassungsvergleich zu AngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angestelltengesetz (AngG) 1
Art. 1 § 17caufgehoben
in Kraft 07.06.1958 – 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 108/1958 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976 Art. 1 § 17c↗RIS↗
§ 17c.
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Angestellten und die Dauer des dem Angestellten zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
b) die Zeit, in der der Angestellte seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
c) das Entgelt, das der Angestellte für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958