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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 17cgeändert
in Kraft 01.01.2016 – 31.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 157/2015 · danach: BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 17c↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 17c↗RIS↗
Umfinanzierung von Eigenmitteln
§ 17c.
Abweichend von § 13 Abs. 2 können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Eigenmittel ganz oder teilweise durch Fremdmittel ersetzt werden, sofern sich dadurch die gemäß § 14 Abs. 1 der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge nicht erhöhen. § 13 Abs. 2b und § 17a Abs. 4 3 sind sinngemäß anzuwenden.