Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 18neu
Veräußerung, Belastung, Teilung agrargemeinschaftlicher
Grundstücke.
§ 18. (1) Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich.
(2) Unter welchen Voraussetzungen diese Genehmigung zu versagen ist, bestimmt die Landesgesetzgebung.