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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 18neu
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 18↗RIS↗
§ 18. Ausnahmen.
Berufsangehörige, die bei haftpflichtversicherungspflichtigen Wirtschaftstreuhändern (einschließlich Personengemeinschaften und juristischen Personen) angestellt oder als gesetzliche Vertreter tätig sind, unterliegen nicht den Vorschriften der §§ 16 und 17, sofern sie nicht außerdem für eigene Rechnung tätig sind.