Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 18neu
Vollziehung
§ 18.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich des § 8 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 12 ist die Bundesregierung betraut.