§ 18. Ausnahmen.
Berufsangehörige, die bei haftpflichtversicherungspflichtigen Wirtschaftstreuhändern (einschließlich Personengemeinschaften und juristischen Personen) angestellt oder als gesetzliche Vertreter tätig sind, unterliegen nicht den Vorschriften der §§ 16 und 17, sofern sie nicht außerdem für eigene Rechnung tätig sind.