Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweisverordnung 1965××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweisverordnung 1965 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 18aufgehoben
in Kraft 01.08.1974 – 31.07.1987 · idF BGBl. Nr. 231/1965 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 64/1987 Art. 1 § 18↗RIS↗
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(2) Der Prüfungswerber hat sich spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann zur Prüfung anzumelden.