Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 18geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Vollziehung
§ 18.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung hinsichtlich der §§ 8 und 8a ist der Bundeskanzler betraut.