Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 18aufgehoben
§ 18. Nebenbezüge.
Für Nebenbezüge gelten, soweit sich nicht aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt oder sonst eine besondere Regelung getroffen wird, die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbahnbeamten sinngemäß.