Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 18aufgehoben
§ 18.
Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters Bestimmungen vorzusehen über
1. Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung und
2. die Mitwirkung der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Angelegenheiten des Berufsausbildungswesens.