Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 18aufgehoben
Veräußerung, Belastung, Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke.
§ 18.
(1) Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich.
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung abgesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche Genehmigung zu versagen ist.
Anmerkung