Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 18geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
Vollziehung
§ 18.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich des § 8 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 4a ist der §§ 11 Bundesminister für Land- und 12 ist die Bundesregierung Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 13 ist die Bundesregierung betraut.