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Fassungsvergleich zu BFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsfunkverordnung (BFV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 18aufgehoben
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 18↗RIS↗
Fehlauslösung
§ 18. Bei Funkstellen, die für die Auslösung von Schaltvorgängen oder Alarmeinrichtungen verwendet werden, ist vom Bewilligungsinhaber mittels technischer Vorkehrungen sicherzustellen, daß eine Auslösung durch Funkstörungen verhindert wird.