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Fassungsvergleich zu IG-L××

Änderungen zwischen den Fassungen

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 1
Art. 1 § 18aufgehoben
in Kraft 02.11.2002 – 16.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 Art. 1 § 18↗RIS↗
Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet
§ 18.
(1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.