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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 185geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
in Kraft 19.07.1984 – 29.07.1993 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. Nr. 500/1993 Art. 1 § 185↗RIS↗
in Kraft 30.07.1993 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 500/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 185↗RIS↗
Zentralbetriebsrat
Zusammensetzung
§ 185. Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1 000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5 000 Dienstnehmern für je weitere 1 000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1 000 werden für voll gerechnet.
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1 000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5 000 Dienstnehmern für je weitere 1 000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1 000 werden für voll gerechnet.
§ 155 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 442) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1993