Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 185geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
Zentralbetriebsrat
Zusammensetzung
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1 000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5 000 Dienstnehmern für je weitere 1 000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1 000 werden für voll gerechnet.
Anmerkung