Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 188aufgehoben
Geschäftsführung
§ 188.
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die §§ 171 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 172 bis 174, 175 Z 1 und 2 und 176 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung