Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 19neu
§ 19.
(1) Die von der Heimarbeitskommission beschlossenen Heimarbeitstarife, deren Abänderungen und Aufhebungen sind in ihrem gesamten Wortlaut und mit Angabe der Kennzeichen, unter denen sie im Kataster aufzufinden sind, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kundmachungen sind von der Heimarbeitskommission so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen.