Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 19neu
§ 19. Elektrisch beheizte Dampfkessel
(1) Auf elektrisch beheizte Dampfkessel finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Stromschalter sind mit Verriegelungen oder mit sonstigen zuverlässigen Einrichtungen auszustatten, die eine unbeabsichtigte oder unbefugte Wiedereinschaltung des ausgeschalteten Stromes verhindern.
(3) Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel) muß die Stromausschaltung außerhalb des Kesselraumes betätigt werden können.