Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweisverordnung 1965××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweisverordnung 1965 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 19aufgehoben
in Kraft 01.08.1974 – 31.07.1987 · idF BGBl. Nr. 231/1965 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 64/1987 Art. 1 § 19↗RIS↗
§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten.