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Fassungsvergleich zu AkkG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Akkreditierungsgesetz (AkkG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 19aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 20.04.2012 · idF BGBl. Nr. 468/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012 Art. 1 § 19↗RIS↗
§ 19.
(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt haben sowie über ausreichend Personal verfügen, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müssen.
(2) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.
(3) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters (Abs. 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.