Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 19aufgehoben
§ 19. Naturalbezüge.
(1) Für die Gewährung von Naturalbezügen gelten die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbahnbeamten sinngemäß.
(2) Ob und inwieweit Lohnbedienstete mit Dienstkleidern beteilt werden, ist durch die Dienstkleidervorschrift geregelt.