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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 19aufgehoben
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 139/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 19↗RIS↗
§ 19.
(1) Auf die Versicherungen nach § 18 Abs. 1 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) In der Krankenversicherung nach § 18 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.
(3) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997