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Fassungsvergleich zu LFBAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 19aufgehoben
in Kraft 13.06.1990 – 18.04.2024 · idF BGBl. Nr. 298/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 19↗RIS↗
ABSCHNITT 7
Gebührenfreiheit
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
§ 19.
Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (§ 17 Abs. 3) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (§ 6) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.