Änderungen zwischen den Fassungen
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 19aufgehoben
Absonderung des Ablösungsgrundstückes vom berechtigten Gut.
§ 19.
(1) Das Ablösungsgrundstück ist als solches zu bezeichnen. Dabei ist die Liegenschaft anzuführen, an deren Eigentümer es abgetreten worden ist, wenn es nicht dieser Liegenschaft zugeschrieben wird.
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Agrarbehörde die Absonderung bewilligen kann.