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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 19aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 19↗RIS↗
Reservierter Fernmeldedienst und Konzessionspflicht
§ 19. (1) Der reservierte Fernmeldedienst ist grundsätzlich durch die PTV zu erbringen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über Antrag die Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes zu erteilen, wenn
1. dessen Erbringung durch andere als die PTV im Interesse des Versorgungsauftrages gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist und
2. ein bestehender reservierter Fernmeldedienst dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes mittels Bündel- oder Satellitenfunk über Antrag zu erteilen; § 20 ist sinngemäß anzuwenden.