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Fassungsvergleich zu AngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angestelltengesetz (AngG) 1
Art. 1 § 19neu
in Kraft ab 01.07.1921 · idF BGBl. Nr. 292/1921 Art. 1 § 19↗RIS↗
Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.
§ 19.
(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.