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Fassungsvergleich zu EFZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 1
Art. 1 § 19aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 22.12.2018 · idF BGBl. Nr. 833/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 Art. 1 § 19↗RIS↗
Erstattungsansprüche der Arbeitgeber für Pflegefreistellungen nach § 16 Abs. 2 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung
§ 19.
(1) Leistet ein Arbeitgeber einem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung auf Grund des § 16 Abs. 2 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, so hat ihm auf Antrag der für den Arbeitnehmer jeweils zuständige Krankenversicherungsträger das dafür aufgewendete Bruttoentgelt binnen drei Monaten aus den allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung zu erstatten.
(2) Die Erstattungsregelung gilt für Arbeitnehmer, auf die Abschnitt 2 des Urlaubsgesetzes anzuwenden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992