Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 191neu
Zentralbetriebsratsfonds
§ 191.
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 190 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 190 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.