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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 191neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 335/1975 Art. 1 § 191↗RIS↗
§ 191.
Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sämtliche den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen (§ 188 Abs. 2) vorlagen.