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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 193aufgehoben
in Kraft 30.03.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 35/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 193↗RIS↗
Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
§ 193.
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 163 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017