Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 194ageändert
XV. Hauptstück
Finanzstrafregister
§ 194a.
Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde Amt für Betrugsbekämpfung für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.