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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 194cgeändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 21.08.1996 – 24.05.2018 · idF BGBl. Nr. 421/1996 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 Art. 1 § 194c↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 32/2018 Art. 1 § 194c↗RIS↗
§ 194c.
(1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommene Daten sind auf Antrag der Person, deren oder unvollständige Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes § 57c zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Die erfaßten erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.