Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 196ageändertÜberschrift (neu)
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
Zum 2. Hauptstück
Zu § 31
§ 196a.
Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.