Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 198neu
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
§ 198.
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.