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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 19bneu
in Kraft ab 01.10.2006 · idF BGBl. I Nr. 124/2006 Art. 1 § 19b↗RIS↗
Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung
§ 19b.
Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.