Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 19bneu
Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung
§ 19b.
Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.