Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 19cneu
in Kraft ab 01.10.2006 · idF BGBl. I Nr. 124/2006 Art. 1 § 19c↗RIS↗
Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb
§ 19c.
Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen.