Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 19cneu
Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb
§ 19c.
Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen.