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Fassungsvergleich zu AlVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1
Art. 1 § 1aneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 25/2025 Art. 1 § 1a↗RIS↗
Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung von (freien) Dienstnehmern
§ 1a.
(Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG (§§ 471f bis 471m ASVG) unterliegen, sind für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.