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Fassungsvergleich zu Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2neu
in Kraft 01.09.1988 – 31.08.1992 · idF BGBl. Nr. 387/1988 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2. Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die einzelnen Handelsakademien und ihre Sonderformen festzusetzen, welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre jeweils als Pflichtgegenstand zu führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Leitungen der betreffenden Schulen zu hören.