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Fassungsvergleich zu Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 20.01.1984 – 20.01.1987 · idF BGBl. Nr. 21/1984 Art. 1 § 2↗RIS↗
Tätigkeitsbereich
§ 2.
Im Rahmen des Modellversuches werden folgende Aufgaben besorgt werden:
1. Rettungsflüge bei Unfällen und anderen medizinischen Notfällen, wenn die lebensrettende oder erhaltende Hilfe anders überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zweckmäßig erbracht werden kann;
2. Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter Patienten aus einem Krankenhaus in ein anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
3. Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischem Gerät u. dgl. in Akutfällen;
4. andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen.