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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 20.07.1984 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 273/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2011 Art. 1 § 2↗RIS↗
Aufgaben
§ 2.
Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:
1. Rettungsflüge bei Unfällen und anderen medizinischen Notfällen, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;
2. Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter Patienten aus einem Krankenhaus in ein anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
3. Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischem Gerät u. dgl. in Akutfällen;
4. andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen.