Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 26.07.1985 – 17.02.2012 · idF BGBl. Nr. 301/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2011 Art. 1 § 2↗RIS↗
Aufgaben
§ 2.
Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:
1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung erbracht werden kann;
2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
3. andere Flüge zur Ersten-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen.
Schlagworte
Verletzt, Krank