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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg) 1
Art. 1 § 2neu
in Kraft ab 21.01.1988 · idF BGBl. Nr. 49/1988 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
Soweit in dieser Vereinbarung auf Bestimmungen von Gesetzen verwiesen und nichts besonderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.