Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 2geändertAbs 1; Abs 2
§ 2.
(1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung in Fragen der österreichischen Integrationspolitik Integrations- und Außenpolitik, der Erörterung und Koordination integrationspolitischer Entscheidungen und der gegenseitigen Information auf diesem Gebiet.
(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der österreichischen Integrationspolitik Integrations- und Außenpolitik und ihrer Auswirkungen zu hören, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind und nicht im Nationalen Sicherheitsrat zu beraten sind.