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Fassungsvergleich zu Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik 1
Art. 1 § 2geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.1989 – 21.11.2001 · idF BGBl. Nr. 368/1989 · danach: BGBl. I Nr. 125/2001 Art. 1 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 22.11.2001 · idF BGBl. I Nr. 125/2001 Art. 1 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung in Fragen der österreichischen Integrationspolitik Integrations- und Außenpolitik, der Erörterung und Koordination integrationspolitischer Entscheidungen und der gegenseitigen Information auf diesem Gebiet.
(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der österreichischen Integrationspolitik Integrations- und Außenpolitik und ihrer Auswirkungen zu hören, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind und nicht im Nationalen Sicherheitsrat zu beraten sind.